Katholische Kindertageseinrichtungen Hochsauerland-Waldeck gGmbh
Kath. Familienzentrum St. Nicolai Lippstadt
Headerimage Hellweg
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Satzung

SATZUNG des „Fördervereins Kinderräume – Kindeträume e.V.“ des St. Nicolai Familienzentrums, Lippstadt


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen „Kinderräume - Kinderträume“ und hat seinen Sitz in 59555 Lippstadt - im folgenden Verein genannt. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr (01.01. - 31.12.). Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Erziehung, Bildung und Persönlichkeitsentwicklung der Kinder des Familienzentrums St. Nicolai in Lippstadt. Soweit Mittel vom Träger nicht ausreichen, setzt sich der Verein für die Ergänzung und Verbesserung von Räumlichkeiten und Einrichtungen der Kindertagesstätte sowie für die Förderung von kulturellen, künstlerischen, sprachlichen, musischen und sportlichen Aktivitäten ein. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Sammlung von Geld- oder Sachmitteln, die dem Familienzentrum St. Nicolai in Lippstadt zur Verfügung gestellt werden zur - Anschaffung von Spielgeräten und Materialien - Unterstützung der pädagogischen Arbeit - Verbesserung der Räumlichkeiten und Einrichtungen - Ermöglichung der Öffentlichkeitsarbeit zur Steigerung der Ansehens der KindertagestätteDer Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Mittel des Vereins

Der Verein finanziert sich aus Beiträgen der Mitglieder, aus Spenden jeglicher Art, Erträgen und Vereinsvermögen und sonstigen Einnahmen.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Übertragene Aufgaben werden ehrenamtlich erledigt. Auslagen sind auf Antrag zu erstatten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

Das Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Förderverein unterstützen möchte. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand, nach dessen Zustimmung, erworben.
Die Mitgliedschaft endet
- durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Die  Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen und kann jederzeit erfolgen. - durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen  werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt.


§ 5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird im April jeden Jahres fällig. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 10,00 € für Mitglieder, die ab 01.11.2018 beigetreten sind. Der Mitgliedsbeitrag für Mitglieder, die vorher beigetreten sind, beträgt mindestens 6,00 €. Jedem Mitglied ist es freigestellt, den Beitrag nach eigenem Ermessen zu erhöhen. Bei Neuaufnahmen während des Geschäftsjahres ist grundsätzlich der volle Beitrag zu entrichten.


§ 6 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus: - Dem/der Vorsitzenden - Dem/der stellvertretenden Vorsitzenden - Dem/der Kassierer/in Der erweiterte Vorstand besteht aus mindestens 2 weiteren Personen, welche die Arbeit der Vorsitzenden und des Kassierers unterstützen sollen und verschiedene Funktionen ausüben wie z.B.: - Schriftführer/in - Social Media Vertreter/in - Beisitzer/in
Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der jeweiligen Bestellung des Vorstandes. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein allein. Die jeweilige Leitung des Familienzentrums St. Nicolai übernimmt die Aufgabe als Beisitzer/in zum geschäftsführenden Vorstand.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse - mit Ausnahme der Beschlüsse nach § 7 - mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 1 Jahr gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit. Einmal jährlich gibt der Vorstand einen Rechenschaftsbericht. Dieses erfolgt während der Mitgliederversammlung. Das Amt der Vorstandsmitglieder wird ehrenamtlich ausgeübt.


§ 7 Verwendung der Mittel

Über die Verwendung der dem Verein zur Verfügung stehenden Gelder entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Weiterhin darf die Art der Verwendung, der zur Verfügung stehenden Mittel, nur in Absprache mit der Leitung des Kindergartens erfolgen.


§ 8 Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich zu Beginn des neuen Kindergartenjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der geschäftsführende Vorstand es mit einfacher Mehrheit beschließt oder wenigstens 5 Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe von Gründen, verlangen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher durch den Vorstand, schriftlich oder in sonstiger Textform (z.B. Aushang in der Eingangshalle des Familienzentrums St. Nicolai oder E-Mail).
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere - Wahl des Vorstandes - Entlastung des Vorstandes, insbesondere Entgegennahme des jährlichen Kassenberichts   sowie des jährlichen Vorstandsberichts - Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Abwesende Mitglieder können sich bei der Stimmabgabe vertreten lassen. Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen. Satzungsänderungen, die allein aufgrund von Beanstandungen des zuständigen Finanzamtes und/oder Amtsgerichtes erfolgen, können - in diesem Falle ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung - einstimmig vom Vorstand beschlossen werden.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.


§ 9 Wirksamkeit der Satzung


Die Neufassung der Satzung tritt mit dem Tage ihrer Beschlussfassung anstelle der bisherigen Satzung in Kraft.

§ 10 Grundsätze zum Datenschutz im Verein


Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Vereinsmitglieder verarbeitet. Soweit die, in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied insbesondere die folgenden Rechte. - das Recht auf Auskunft nach Art.15 DSGVO - das Recht auf Berichtigung nach Art.16 DSGVO - das Recht auf Löschung nach Art.17 DSGVO - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art.18 DSGVO - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art.20 DSGVO - das Recht auf Widerspruch nach Art.21 DSGVO
Dem Vorstand des Vereins oder sonst für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderem als dem jeweiligen aufgabenerfüllenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein hinaus.


§ 11 Datenschutzerklärung


Diese Datenschutzerklärung beinhaltet die „Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betreffenden Person“ gemäß Art.13 DSGVO.
Verantwortliche Stelle: Förderverein Kinderträume-Kinderrräume e.V., Soeststraße 37, 59555 Lippstadt, E-Mail: kinderraeume-kindertraeume@web.de
Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein folgende personenbezogene Daten auf: - Name, Vorname, Adresse - Name des Kindes - Bankverbindung - Telefonnummer, E-Mail-Adresse
Diese Informationen werden in dem vereinseigenem EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Nach Art.6, Abs.1, lit. b) DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogenen Daten rechtmäßig, wenn diese für die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses, in diesem Fall die Mitgliedschaft im Verein, erforderlich sind.
Für weitere personenbezogene Daten und für solche, die in den Vereinspublikationen und OnlineMedien veröffentlicht werden sollen, ist eine schriftliche Einwilligungserklärung des Mitgliedes unter Beachtung des Art.7 DSGVO notwendig. Die Entscheidung zur Erhebung weiterer personenbezogener Daten und deren Veröffentlichung trifft das Mitglied freiwillig. Das Einverständnis kann das Mitglied jederzeit ohne nachteilige Folgen mit Wirkung für die Zukunft in Textform gegenüber dem Vereinsvorstand widerrufen (Kontakt siehe §12 der Vereinssatzung).
Beim Austritt aus dem Verein werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederdatenverwaltung gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahre ab der schriftlichen Austrittserklärung des Vereinsmitgliedes aufbewahrt.
Das Mitglied hat das Recht auf Auskunft des Vereins über seine gespeicherten Daten sowie auf deren Berichtigung und Löschung (sofern nicht Art.6, Abs.1, lit b) oder lit f) DSGVO betroffen sind). Dieses bezieht sich auch auf eine Einschränkung der Datenverarbeitung oder einen Widerspruch gegen eine Datenübermittlung. Eine entsprechende Anfrage ist in Textform an den Vorstand zu stellen.


§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Ein Beschluss über die Auflösung ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Im Falle einer Auflösung oder bei der Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Träger der St. Nicolai Familienzentrum, Lippstadt. Der Träger darf das Vereinsvermögen nur für unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke der Tagesstätte verwenden.